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Inhaltlich verantwortlich:

Inhaberin: Frau Silke Schindler - Diplom Betriebswirtin

VIM Versicherungs-und Immobilien-Makler e.K.
Hauptstr. 243
58675 Hemer

 

Handelsregister: HRA 2190 Amtsgericht Iserlohn
USt bzw. ESt ID: 328/5217/1060
Wir sind Versicherungs- und Immobilien Makler mit der Erlaubnis gem. § 34 c GewO und dem § 34 d Abs 1 GewO. 
Eingetragen bei der SIHK (Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen)

Vermittlerregisternr: D-4TAX-MH4BX-78

 

(www.vermittlerregister.info)

 

 

Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO ab August 2018).

 

Wohnimmobilienverwalter ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO ab 01. August 2018). Von der ab 01.08.2018 neu eingeführten Erlaubsnispflicht nicht erfasst wird die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung, zum Beispiel durch einen Miteigentümer, durch einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers. Bei solchen Fällen wird es sich regelmäßig um kleinere Gemeinschaften handeln, die entschieden haben, das Wohnungseigentum nicht gewerbsmäßig verwalten zu lassen. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbstständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf ein gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist von der Definition der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen (Gesetzesbegründung (BR-Drs. 496/16, S. 13/14). Gewerbsmäßigkeit wird in der Regel dann vorliegen, wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, also z.B. regelmäßig ein monatlicher Betrag für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums von den Eigentümern verlangt wird. Ein weiteres Indiz für eine gewerbsmäßige Verwaltung liegt vor, wenn der Verwalter nicht selbst als Miteigentümer (oder Verwandter eines Miteigentümers) an dem jeweiligen Wohnungseigentum beteiligt ist, die Verwaltung also ausschließlich für Dritte und gegen Entgelt erfolgt. Die nicht gewerbliche Verwaltung von Wohnungseigentum wird sich zudem regelmäßig auf ein oder ggf. sehr wenige Objekte beschränken, die im (Mit-)Eigentum des Verwalters oder eines Verwandten stehen. 

 

 

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Dipl. Betriebswirtin

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